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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1) Allgemeines

 

Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für
Werksleistungen / freiberufliche Leistungen, Teil B (VOB/B) / VOF. Diese wird ergänzt durch die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B / VOF sowie die nachstehenden
Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuellen zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart
und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Alle Vertragsabreden bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages. Die Abbedingung
dieser Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.

 

2) Angebote

 

Angebote sind für den Auftragnehmer nur 4 Wochen verbindlich, danach freibleibend. Die
Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesem erstellten
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen
ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder
vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterhalt des
Auftrages unaufgefordert und unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der
Auftragserteilung kann der Auftraggeber diese Unterlagen behalten.
Die zum Angebot des Auftragsnehmers gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen
usw. sind nur annähernd als parameter-, maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die
Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die
von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen
Genehmigungen, sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem
Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung.

 

3) Zahlungen

 

Alle Zahlungen sind per Banküberweisung oder bar in EURO zu leisten, ohne Abzug, frei Zahlstelle
des Auftragnehmers.
Tagelohnarbeiten sowie Service- und Reparaturarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein
Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtlich offenstehenden Forderungen sofort fällig. In diesem
Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Ausgleichung der offenen Forderungen
einzustellen.

§ 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht.
Abweichend von der VOB/B sind Teil-, Abschlags- und Schlusszahlungen innerhalb von zehn
Tagen zu leisten. Der § 17 VOB/B (Sicherheitsleistungen) wird ausgenommen.

 

3.1) Kosten für nicht durchgeführte Aufträge


Der entstandene und nachzuweisende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt
(Fehlersuchzeit / -diagnose = Arbeitszeit) wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
- ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne das der Auftragnehmer diesen
Umstand zu vertreten hat,
- Der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
- Der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

 

3.2) Kosten für durchgeführte Aufträge

 

Folgende Aufträge werden auf Basis eines Serviceberichtes nach Aufwand berechnet:
- Instandhaltung und Reparatur / Technische Beratung, Projektierung und Planung
- Technische Versuche und Analysen und die zugehörige technische und wissenschaftliche
Beratung und Ausführung / Ingenieurdienstleistungen
- Reise- und Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet.
- Zzgl. Anreise, evtl. Übernachtung und allgemeinen Spesensatz
- Samstags- und Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsstunden werden mit je + 25 % / + 75 % berechnet.
- Derzeitiger Satz für:

Montagestunde: 150,00€

Softwarestunde/Planung: 150,00€

Reisezeit: 100,00€
PKW-Fahrtkosten: 0,80€/km
gültig ab 01.05.2022

 

4) Termine / Lieferzeit


Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach der ersten
Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen
beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn am Projekt gewährleistet und eine eventuell vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Während der Ausführung
der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Teilen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die
ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

 

5) Eigentumsvorbehalt

 

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den ihm gelieferten Gegenständen bis zum
vollständigen Ausgleich seiner Werklohnforderung vor.
Bereits eingebaute Gegenstände darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine
seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese
Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers zurück. Für diesen Fall gestattet der
Auftraggeber die Demontage ausdrücklich!
Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Zusatzkosten. Ist eine Demontage solcher
Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der
Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder
Miteigentum zu Gunsten des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder das
Miteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den Auftragnehmer in Höhe der
Forderung des Auftragnehmers zzgl 10% Sicherheitsleistung.

 

6) Gefahrübergang


Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültigen
Fixierungen von Einstellparametern / Einregulierungen noch nicht erfolgt sind.
Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser und ggf. zeitbegrenzter Inbetriebsetzung. Schon
vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin
erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

 

7) Haftung / Gewährleistung


Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Anlagen vorzeitig in Betrieb
genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder
unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat.
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist
ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein
Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der
Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Soweit der
Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt der Auftragnehmer selbst
ein.
Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das
Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen
Einrichtungsgegenständen.
Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als
vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

Die Gewährleistung beträgt nach VOB/B für maschinelle und elektrotechische neue Anlagen
4 Monate bei Übertrag der Wartung für die gesamte Gewährleistungszeit. Ohne Abschluss eines
Wartungsvertrages beträgt die Gewährleistung 24 Monate.

Die Gewährleistung unter Unternehmern beträgt grundsätzlich 12 Monate. Dies gilt ebenso für
übertragene Arbeiten / Projekte als Subunternehmer / freier Projektmitarbeiter.

Gebrauchte Systeme sind von der Gewährleistung und Rückgabe ausgeschlossen, bei Endverbrauchern beträgt Gewährleistung für gebrauchte Anlagen 12 Monate.

 

8) Gerichtsstand


Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.